Der Begriff der „Krankheit“ findet sich in den Normen vieler Rechtsgebiete als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Das gilt natürlich vor allem im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Unfallversicherung (SGB VII), aber beispielsweise auch im Arbeitsrecht (Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2017 – B 2 U 17/15 R (abgedruckt in diesem Heft S. 500 ff.) diesen Begriff deutlich einschränkend dahingehend konkretisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn sie auch eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen bedingt (funktioneller Krankheitsbegriff). Es wird zu zeigen sein, dass eine solche Definition dem Unfallrecht nicht gerecht werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-03 |
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