Der Gesetzgeber verfolgte mit dem SGB II das Ziel, Langzeitarbeitslose wieder vollständig in den ersten, unsubventionierten Arbeitsmarkt zu integrieren und mittelfristig Vollbeschäftigung herzustellen. Die von ihm zur Verwirklichung dieses Ziels eingeführten rechtlichen Instrumente des SGB II – wie etwa die Eingliederungsvereinbarung oder der Ein-Euro-Job – sind jedoch auch offen für eine „workfare“-Interpretation des Gesetzes, nach der vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede („irgendeine“) Tätigkeit als Gegenleistung für die Grundsicherung gefordert werden darf, ohne dass diese zur Arbeitsmarktintegration führen müsste. Der Beitrag analysiert die Konsequenzen dieses Widerspruchs.
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