Die Forderung nach Generationengerechtigkeit ist in aller Munde. Der Beitrag arbeitet den semantischen Gehalt des Begriffs heraus und zeigt auf, dass hieraus kaum rechtlich praktikable Normen abgeleitet werden können, was insbesondere an dessen rein feuilletonistisch – soziologischen Inhalt liegt. Auch ist die von Befürwortern des Konzepts geforderte sozialrechtliche Gleichheit der Belastungen und Erträge („Äquivalenzgleichheit“) zwischen den Generationen sozialrechtlich kaum „messbar“ und vernachlässigt vollständig die privaten Vermögenstransfers. Zwischen Klimaschutz und Sozialrecht bestehen tiefgreifende Unterschiede, weshalb die grundsätzlich begrüßenswerte Rechtsprechung des BVerfG zum Klimaschutz für das Sozialrecht nicht einschlägig ist. Vielmehr widerspricht es geradezu dem Wesen des Sozialstaats und der Sozialversicherung, eine generationenübergreifende Äquivalenzgleichheit zu fordern.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.05.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-05-03 |
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