Die elektronische Betreibung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren führt oft dazu, dass sich bereits bekannte verfahrensrechtliche Probleme in neuem Licht darstellen. So hatte das LSG Niedersachsen-Bremen zu entscheiden, ob ein mit Email erhobener Widerspruch auch dann zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides und damit zur Klagabweisung führt, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nicht als unzulässig verworfen, sondern in der Sache geprüft und als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Gericht hat die Frage bejaht, aber zweifelsfrei ist das keineswegs. Sie steht in einem größeren Zusammenhang.
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