Seit der Einführung des § 197a SGG durch das 6. SGG-Änderungsgesetz1 mit Wirkung vom 2. Januar 2002 werden in Streitigkeiten vor den Sozialgerichten Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, wenn Kläger und Beklagter nicht zum Personenkreis des § 183 SGG gehören. Nach § 197a Abs. 3 SGG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes2 gilt dies auch für Sozialhilfeträger, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X3 wiederum bestimmt, dass Sozialhilfe- und Grundsicherungsträger im sozialgerichtlichen Verfahren von den Gerichtskosten befreit sind, § 197a SGG aber unberührt zu bleiben hat.
Das Wechselwirkungsverhältnis zwischen diesen Vorschriften führt in der gerichtlichen Praxis zu Rechtsproblemen insbesondere in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern. Diese Probleme soll der Beitrag beleuchten. Zunächst werden die Voraussetzungen der sachlichen Gerichtskostenbefreiung von Sozialhilfe- und Grundsicherungsträgern und die Folgen der Gerichtskostenprivilegierung für das Verfahren selbst und die anderen Beteiligten erörtert (I.); im Weiteren werden die Konsequenzen der persönlichen Gerichtskostenprivilegierung bestimmter Träger diskutiert (II.). Abschließend werden die Tenorierung der Kostengrundentscheidung (III.) und Rechtsschutzfragen (IV.) behandelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 536 - 539
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