§§ 33, 155 Abs. 3, 4, 160 SGG; § 547 ZPO
1. Der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter eines Senats des Landessozialgerichts hat, wenn ihm Einverständniserklärungen der Beteiligten vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von der durch § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, allein zu entscheiden, oder ob es aus sachlichen Gründen bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat verbleibt. Bei einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter in der Regel ermessens- und damit verfahrensfehlerhaft.
2. Zu den landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen „RF“).
Urteil des 9. Senats des BSG vom 8. 11. 2007 – B 9/9a SB 3/06 R –
Anmerkung von RBSG i. R. Peter-Bernd Lüdtke, Nienhagen
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.11.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-11-10 |
Seiten 678 - 687
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
