§§ 33, 155 Abs. 3, 4, 160 SGG; § 547 ZPO
1. Der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter eines Senats des Landessozialgerichts hat, wenn ihm Einverständniserklärungen der Beteiligten vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von der durch § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, allein zu entscheiden, oder ob es aus sachlichen Gründen bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat verbleibt. Bei einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter in der Regel ermessens- und damit verfahrensfehlerhaft.
2. Zu den landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen „RF“).
Urteil des 9. Senats des BSG vom 8. 11. 2007 – B 9/9a SB 3/06 R –
Anmerkung von RBSG i. R. Peter-Bernd Lüdtke, Nienhagen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.11.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-11-10 |
Seiten 678 - 687
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