SGG; §§ 198 ff. GVG
1. Die Umstände des Einzelfalls, nach denen sich die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet, sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der insbesondere durch verfassungs- und menschenrechtliche Maßstäbe geprägt wird.
2. Bei der Beurteilung der Dauer eines Verfahrens kann von Bedeutung sein, in welcher Zeit vergleichbare Verfahren erledigt werden, sofern die betreffenden statistischen Zahlen nicht eine im Durchschnitt überlange Verfahrensdauer widerspiegeln.
3. Bei einer unangemessenen Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr ist eine Entschädigung für jeden vollen Monat der Verzögerung möglich.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 21. 2. 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL –
mit Anmerkung von Dr. Mathias Ulmer, Halle
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.