SGG; §§ 198 ff. GVG
1. Die Umstände des Einzelfalls, nach denen sich die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet, sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der insbesondere durch verfassungs- und menschenrechtliche Maßstäbe geprägt wird.
2. Bei der Beurteilung der Dauer eines Verfahrens kann von Bedeutung sein, in welcher Zeit vergleichbare Verfahren erledigt werden, sofern die betreffenden statistischen Zahlen nicht eine im Durchschnitt überlange Verfahrensdauer widerspiegeln.
3. Bei einer unangemessenen Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr ist eine Entschädigung für jeden vollen Monat der Verzögerung möglich.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 21. 2. 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL –
mit Anmerkung von Dr. Mathias Ulmer, Halle
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: