1. Die Umstände des Einzelfalls, nach denen sich die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet, sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der insbesondere durch verfassungs- und menschenrechtliche Maßstäbe geprägt wird.
2. Bei der Beurteilung der Dauer eines Verfahrens kann von Bedeutung sein, in welcher Zeit vergleichbare Verfahren erledigt werden, sofern die betreffenden statistischen Zahlen nicht eine im Durchschnitt überlange Verfahrensdauer widerspiegeln.
3. Bei einer unangemessenen Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr ist eine Entschädigung für jeden vollen Monat der Verzögerung möglich.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 21. 2. 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL –
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