Bei der Bestimmung der örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene „betreffen“ (§ 57a Abs. 4 SGG), ist zu berücksichtigen, dass § 57a SGG im Verhältnis zu § 57 SGG eine Sonderregelung bzw. Spezialzuweisung darstellt, und dass den in § 57a Abs. 4 SGG genannten Sozialgerichten nicht sämtliche Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der GKV (vertragsärztliche und nicht-vertragsärztliche Streitigkeiten) zugewiesen werden sollten.
Beschluss des 12. Senats des BSG vom 4. 1. 2012
– B 12 SF 2/11 S – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Frank Bockholdt, abgedruckt in diesem Heft S. 317 ff.
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