1. Die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und dessen Partners und die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit des Kindes sind verfassungsgemäß.
2. Die Bedarfsgemeinschaft zwischen einem volljährigen Kind und seinem leiblichen Elternteil setzt das Bestehen einer Familiengemeinschaft voraus, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art darstellt.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14. 3. 2012 – B 14 AS 17/11 R –
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