1. Vereinnahmte Umsatzsteuer ist zu berücksichtigendes Einkommen nach dem SGB II.
2. Nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgte Umsatzsteuerzahlungen können vom Einkommen Selbstständiger abgesetzt werden; Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen führen dagegen nicht zu entsprechenden Absetzungen.
3. Die Regelung, wonach die im Bewilligungszeitraum erzielten, um notwendige Ausgaben bereinigten Einnahmen eines Selbstständigen abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss gleichmäßig monatlich aufzuteilen sind (§ 3 Abs. 4 Alg II-V), ist ermächtigungskonform und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R –
Anmerkung von Gert Kohnke / Michael Grosse, Dortmund
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