§§ 44b Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 44c Abs. 2 SGB II
1. Aus den Regelungen der §§ 44b und 44c SGB II ergibt sich nicht, dass die Aufgaben der einzelnen Träger auf die Gemeinsame Einrichtung übergehen, sondern kraft Gesetzes ihre Wahrnehmung übertragen wird. Es bedarf grundsätzlich keines Zuweisungsakts für Kompetenzen aus Richtung der beiden Träger in Richtung der Gemeinsamen Einrichtung. Bereits mit der Bildung der Gemeinsamen Einrichtung hat diese die Wahrnehmungszuständigkeit. Mit der Wahrnehmungszuständigkeit korrespondiert die gesetzlich zugewiesene Befugnis, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide in eigenem Namen zu erlassen.
2. Sofern eine Rückübertragung der Aufgabenwahrnehmung, etwa der des Inkasso, auf einen der Träger (in der Regel die Agentur für Arbeit) erfolgt, bedarf es einer wirksamen Beschlussfassung aus der sich auch ergibt, in wessen Namen der handelnde Träger tätig werden soll.
3. Fragestellungen im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung nach §§ 44b und c SGB II fallen in die Zuständigkeit der für SGB II-Angelegenheiten gebildeten Spruchkörper.
(amtliche Leitsätze)
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 8.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:081222UB714AS2521R0 –
Anmerkung von Knut Hanke, Bochum
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-03 |
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