1. Bei den in einer Haushaltsgemeinschaft vermuteten Unterstützungsleistungen handelt es sich (stets) um Einnahmen des – ansonsten – hilfebedürftigen Angehörigen.
2. Eine wechselseitige Vermögensberücksichtigung findet in einer Haushaltsgemeinschaft nicht statt.
3. Im Streit um die Höhe der zu bewilligenden Leistungen wird ein nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens.
Urteil des 14. Senats des BSG v. 3.9.2020 – B 14 AS 55/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:030920UB14AS5519R1 –
Anmerkung von Michael Grosse, Dortmund und Dirk Weber, Bielefeld
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