§§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II; § 40 WoGG; § 1612b Abs. 1 BGB
1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist.
2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14.6.2018 – B 14 AS 37/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS3717R0 –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-04 |
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