§§ 20, 22 SGB II
1. Mietzinsen sind als tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.
2. Hält der Grundsicherungsträger eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben.
3. Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.
4. Ein auf die Wohnung bezogener kommunaler Mietkostenzuschuss führt zu einer Minderung der Unterkunftskosten.
5. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind ab 1. 7. 2007 in Höhe von 6,26 Euro in der Regelleistung enthalten und maximal in dieser Höhe von den Kosten der Heizung in Abzug zu bringen.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 22. 9. 2009 – B 4 AS 8/09 R –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 422 - 427
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