§§ 11, 22 SGB II; § 8 WoGG
1. Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen.
2. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann.
3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das den Bedarf eines Kindes übersteigende Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen.
4. Die Festsetzung einer Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro ist nicht zu beanstanden, soweit private Kraftfahrzeugversicherungen als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen betrachtet werden.
Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. 11. 2006 – B 7b AS 18/06 R –
Anmerkung von Dr. Christine Fuchsloch, Richterin am LSG, Berlin-Brandenburg
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.09.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 543 - 551
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