§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 6, 40 Abs. 2 Nr. 1, 41, 41a Abs. 1 Satz 1und 3 SGB II; § 48 SGB X
1. Bei einem regelmäßig ausgeübten Umgang besteht an den Tagen, an denen sich ein Kind mehr als 12 Stunden im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils aufhält eine weitere Bedarfsgemeinschaft. In den beiden Bedarfsgemeinschaften bestehen jeweils getrennte Leistungsansprüche, die sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen.
2. Für diese Zeiten ist der Regelbedarf wegen der alternativen Zugehörigkeit zu zwei Bedarfsgemeinschaften nach Tagen aufzuteilen. Dementsprechend ist im Haushalt der „Hauptbedarfsgemeinschaft“ für jeden Tag der Abwesenheit ein um 1/30 verminderter Regelbedarf anzusetzen.
3. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass angesichts der Besonderheiten der durch das Leben in zwei Bedarfsgemeinschaften bestehenden Lebensumstände ein erhöhter finanzieller Kindesbedarf besteht. Ein solcher erhöhter Bedarf kann auch dann als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen sein, wenn er sich auf Aufwendungen bezieht, die üblicherweise aus dem Regelbedarf abzudecken wären.
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14.12.2021 – B 14 AS 73/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:141221UB14AS7320R0 –
Anmerkung von Heinrich Schürmann, Münster
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
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