SGB XII, § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII, § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB XII;
Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
Bei der Prüfung des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen; dabei ist Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen genügen; maßgeblich ist ihre Bewertung in einer Gesamtschau.
(nichtamtlicher Leitsatz)
Urteil des 14. Senats des BSG v. 12.9.2018 – B 14 AS 18/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:120918UB14AS1817R0 –
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-05 |
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