Opfer von Verkehrsunfällen – gleichermaßen auch verletzte Schüler – beklagen sich bitter, wenn ihnen das Schmerzensgeld verweigert wird, welches anderen Verkehrs-Unfallopfern mit vergleichbaren Verletzungen zufließt. Für „immaterielle Schäden“ hat die Öffentlichkeit eine besondere Sensibilität entwickelt. Deshalb hat der Gesetzgeber 2002 das Schmerzensgeld in § 253 BGB auf vertragliche Ersatzansprüche ausgedehnt.
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