Im Folgenden soll gezeigt werden, dass ein nicht hinreichend bestimmter Verwaltungsakt materiell rechtswidrig ist und auf keine erdenkliche Weise „repariert“ werden kann – weder eine spätere klarstellende Ergänzung seines Inhalts noch seine „Ersetzung“ können an der materiellen Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts etwas ändern. Der rechtliche Rahmen deckt die vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegte Konzeption nicht; und auch eine entsprechende Klarstellung durch den Widerspruchsbescheid macht aus dem unbestimmten und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt keinen rechtmäßigen. Erlaubt sei schließlich ein dogmatisch durchaus interessanter Blick auf den Umgang mit unbestimmten Verwaltungsakten im Kontext von § 44 SGB X.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |
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