§§ 106, 93, 98 SGB XII
Allein der Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 24 Abs. 1 SGB X kann mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht als Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsentscheidung nach § 93 SGB XII geltend gemacht werden. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verleiht auch dem Drittschuldner einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, ob übergeleitet wird. Die Anhörung der Eltern hat bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII zu erfolgen, um alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, die in der Sache die familiären Interessen berühren. Erfolgt dies nicht, beruht die Ermessensentscheidung auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und ist deshalb rechtswidrig.
(redaktioneller Orientierungssatz)
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.2.2023 –B8SO9/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:230223UB8SO921R0 –
Anmerkung von Maximilian Roth, Gießen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-03 |
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