Seit 1. August 2006 hat der Gesetzgeber die eheähnliche und die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft definiert und zugleich vier Vermutungsregeln eingeführt; bei deren Vorliegen wechselt die Beweislast von der Sozialbehörde zu den SGB II-Leistungsberechtigten. Das BSG hat mit Urteil vom 23.8.2012 die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VEG) grundsätzlich definiert und damit die Rechtsanwendung erschwert. Der Beitrag zeichnet den Instanzenzug dieses Verfahrens nach und zeigt auf, dass in den Instanzen eine höchstrichterliche Entscheidung Beachtung vor der Gesetzesanwendung erheischt. Das BSG hat demnächst Gelegenheit, seine Entscheidung zu korrigieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-05 |
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