In jüngerer Zeit werden wieder einmal gesundheitspolitische Debatten über die Wissenschaftlichkeit besonderer Therapierichtungen (Homöopathie, anthroposophische Medizin) geführt. Deshalb ist es sinnvoll, sich die maßgeblichen gesundheitssozial- sowie verfassungsrechtlichen Parameter in Erinnerung zu rufen, die auch in den politischen Debatten beachtet werden sollten. Entscheidend ist: Den Gesetzgeber insbesondere des SGB V trifft eine Pflicht zur Ausgestaltung der Verfahren zur Feststellung der Wissenschaftlichkeit, die der Pluralität der Wissenschaft, die im Zentrum der Garantie der Wissenschaftsfreiheit steht, gerecht wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-04 |
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