In der neueren Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Status von Honorarlehrkräften in Einrichtungen wie Musik- und Kunstschulen oder Volkshochschulen treten in einer eigenartigen Zuspitzung elementare Probleme zutage, in die sich die arbeits- und sozialrechtliche Praxis schon seit Langem mit der Unterscheidung zwischen selbstständiger und in persönlicher Abhängigkeit verrichteter Arbeit verstrickt. Die Rechtsprechung des 12. Senats stößt insofern auf grundsätzliche Bedenken, als sie sich nirgendwo der Frage stellt, ob und in welchem Maße die starke Verbreitung honorarvertraglicher Gestaltungen im Bildungsbereich in bereichsspezifischen Besonderheiten begründet ist, denen auch im Recht der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen ist. Ein Gericht kann jedenfalls nicht beanspruchen, die Absicherung Beschäftigter unabhängig von den Richtigkeitsvorstellungen und Rechtsüberzeugungen der Akteure des Bildungssektors zum Modell der Absicherung aller zu erheben, die dort Lehr- und Unterrichtsaufgaben übernehmen. Der Beitrag ist zugleich eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, abgedruckt in diesem Heft S. 550 f.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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