Inklusionsbetriebe sind Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Als Marktteilnehmer stehen sie im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Inklusionsbetriebe seit jeher der Branche Wohlfahrtspflege zugeordnet, für die die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig ist. Nicht-Inklusionsbetriebe sind bei anderen Berufsgenossenschaften veranlagt. Diese gespaltene Zuständigkeit widerspricht dem einfachen Recht (§ 122 SGB VII). Wegen der mit ihr verbundenen Wettbewerbsverzerrung stehen auch verfassungs- und unionsrechtliche Erwägungen entgegen. Eine Zuständigkeit verschiedener Berufsgenossenschaften für Inklusionsbetriebe und Nicht-Inklusionsbetriebe bewirkt zudem eine Diskriminierung der schwerbehinderten Beschäftigten der Inklusionsbetriebe, die mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. Völker- und Unionsrecht unvereinbar ist. Um dem Unfallversicherungsrecht sowie dem Verfassungs-, Völker- und Unionsrecht zu entsprechen, muss für Inklusionsbetriebe und Nicht-Inklusionsbetriebe desselben Marktsegments (z. B. Hotellerie, Textilpflege, Gärtnerei oder Gebäudereinigung) dieselbe Berufsgenossenschaft zuständig sein. Der zweite Teil des Beitrags erscheint in SGb 9/2025.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-04 |
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