Ende vorletzten Jahres haben gleichzeitig das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) ihr Leben ausgehaucht, das BSHG im Alter von 43 Jahren, das GSiG im zarten Alter von 2 Jahren. Ihre Rechtsnachfolger sind das SGB XII – Sozialhilfe – und das SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, darin hauptsächlich die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also über das Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) und das Sozialgeld (§ 28 SGB II). Die Jurisdiktion über diese Materien haben die Verwaltungsgerichte an die Sozialgerichte abgegeben (wenn auch aus föderalem Respekt nicht republikweit).
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