Am 1.3.2025 ist die neue Fassung von § 127 SGB IV in Kraft getreten. Die Regelung ist eine Folge des Herrenberg-Urteils des BSG vom 28.6.20221, in der eine Musikschullehrerin als abhängig Beschäftigte eingestuft wurde. Die Sorge vor finanzieller Überlastung von Musikschulen bzw. der dahinterstehenden Kommunen war groß, der Gesetzgeber hat mit einer Übergangsregelung reagiert. Auch die Entscheidung des BSG vom 24.10.20232 zur Einordnung eines Poolarztes im Notdienst als abhängig Beschäftigter hat für Unruhe gesorgt und die Spitzenverbände zum Verfassen eines Kriterienkatalogs veranlasst. Dieser Beitrag untersucht die Reaktionen des Gesetzgebers und der Spitzenverbände.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-03 |
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