Der 18. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) hat sich in seiner Entscheidung vom 30.9.2009 insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob die volljährige behinderte schulpflichtige Klägerin „Kind“ i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist. Der Entscheidung lag folgender – verkürzter - Sachverhalt zugrunde: Die zum Zeitpunkt des Unfalls 19-jährige behinderte und noch schulpflichtige Klägerin befand sich in einer von der Tagesstätte des Vereins Lebenshilfe veranstalteten Ferienfreizeit. Am Abend des Unfalltags sollte ein Grillabend stattfinden, die Klägerin stolperte auf dem Weg zum Grillplatz und fiel 2 Stufen hinunter. Dabei erlitt sie einen Kreuzbandriss am rechten Knie. Die Durchführung der Ferienfreizeit war von der Tagesstätte des Vereins Lebenshilfe e. V. organisiert worden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-03 |
Seiten 471 - 473
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