§ 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB V; §§ 37, 40, 41 SGB I
Kostenerstattungsansprüche aus gewählter Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V) entstehen grundsätzlich erst nach Begleichung einer wirksamen und fälligen Vergütungsforderung des Leistungserbringers (Korrektur Rechtsprechung BSG, Urt. v. 28.5.2019 – B 1 A 1/18 R, BSGE 128, 142 = SozR 4-2500 § 11 Nr. 5).
Für den auf § 13 Abs. 2 SGB V beruhenden Kostenerstattungsanspruch eines Rechtsnachfolgers des Versicherten gegen die Krankenkasse genügt es, dass der verstorbene Versicherte insoweit eine Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung erlangt hat, die nach seinem Tod zum Vollrecht erstarken kann.
Kostenerstattungsansprüche und Anwartschaften auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Rechtsnachfolger über.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 1. Senats vom 25.6.2024 – B 1 KR 39/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR3922R0 – Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
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