§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 18 SGB V; § 163 SGG
1. Generelle Tatsachen (hier: das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer bestimmten, außerhalb von EU und EWR angebotenen Form der Krankenbehandlung) haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf möglichst breiter Grundlage zu ermitteln.
2. Die Feststellung des „allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“ erfordert auch die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus dem internationalen Bereich.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 13. Dezember 2005 – B 1 KR 21/04 R –
mit Anmerkung von Georg Legde, Richter am Hessischen Landessozialgericht, Darmstadt
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.11.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2006 |
| Veröffentlicht: | 2006-11-23 |
Seiten 689 - 699
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