1. Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (= Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortentwicklung von BSG vom 30.9.1992 – 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).
2. Die Vollendung des 37. Lebensjahrs markiert die absolute Höchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R
Anmerkung von Jana Schäfer-Kuczynski, Frankfurt / Main
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