§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
1. Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (= Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortentwicklung von BSG vom 30.9.1992 – 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).
2. Die Vollendung des 37. Lebensjahrs markiert die absolute Höchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R
Anmerkung von Jana Schäfer-Kuczynski, Frankfurt / Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-04 |
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