§§ 226, 229, 248 SGB V; Art. 3 Abs. 1 GG
1. Nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung unterliegen bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl. BVerfG Beschluss vom 28. 9. 2010 – 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11).
2. Der beitragspflichtige Teil solcher Kapitalleistungen ist in typisierender Weise prämienratierlich zu errechnen, d. h. danach, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt wurden; nur hilfsweise kommt eine zeitratierliche Berechnung in Betracht.
3. Das Versicherungsunternehmen ist als Zahlstelle verpflichtet, zur Meldung von Versorgungsbezügen an die Krankenkasse eine qualifizierte Bescheinigung zu erstellen, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält.
4. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abschluss einer Direktversicherung im Einzelfall tatsächlich vorlagen. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 30. 3. 2011 – B 12 KR 16/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Bittner, Hofheim
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-03 |
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