§§ 91, 140f SGB V; Patientenbeteiligungsverordnung; §§ 54 f. SGG
1. Die gesetzliche Regelung zur Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) begründet subjektiv-öffentliche Rechte, die mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA durchgesetzt werden können.
2. Das Antragsrecht bei Beschlüssen des G-BA steht den anerkannten Patientenorganisationen und nicht den von diesen benannten sachkundigen Personen zu.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 14.5.2014 – B 6 KA 29/13 R – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Maximilian Wallerath, abgedruckt in diesem Heft S. 484 ff.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.09.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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