1. Ein GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen kann als Teilhabeleistung zu gewähren sein, wenn dies zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Einzelfall erforderlich ist.
2. In der GKV besteht Anspruch auf Versorgung mit einem GPSSystem, wenn sich ein blinder oder erheblich sehbehinderter Versicherter ohne diese Unterstützung im Nahbereich um die eigene Wohnung nicht zumutbar orientieren kann.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25. 6. 2009 – B 3 KR 4/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Felix Welti, Universität Kassel
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