1. Die Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst nicht solche Hilfsmittel, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse benötigt, die in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären.
2. Ein gehunfähiger Versicherter hat in der Regel keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für seinen Rollstuhl (Aufgabe von BSG vom 22. 5. 1984 – 8 RK 27/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 29).
Urteil des 3. Senats des BSG vom 7. 10. 2010 – B 3 KR 13/09 R –
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