PsychThGEG
1. Ein Versicherter, der seinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB 5 abtritt, bleibt allein berechtigt, prozessual die Feststellung dieses Anspruchs zu betreiben.
2. Versicherte können Kostenerstattung wegen Systemversagens auch in den Fällen nur bei fehlender Sicherstellung der Versorgung durch zugelassene Leistungserbringer beanspruchen, in denen sie sich ab 1. 1. 1999 von Therapeuten behandeln lassen, die bis zum 31. 12. 1998 auf Kostenerstattungsbasis tätig waren, als Psychotherapeuten approbiert sind und deren rechtzeitig gestellte Anträge auf Zulassung oder Ermächtigung zur Zeit der Behandlung noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt wurden.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18. 7. 2006 – B 1 KR 24/05 R –
Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller, Anwaltskanzlei Quaas & Partner, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 552 - 558
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