§ 31 Abs 6 SGB V
Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis steht bei der erstmaligen Verordnung unter einem Genehmigungsvorbehalt. Die Verordnung ist durch die behandelnde Ärztin umfassend unter Abwägung mit den zur Verfügung stehenden Standardtherapien und den Nebenwirkungen zu begründen. Wenn die ärztliche Begründung den hohen Anforderungen genügt, kann die Krankenkasse die Genehmigung der Verordnung nur in Ausnahmefällen ablehnen.
(Orientierungssatz der Verfasserinnen der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 1. Senats des BSG vom 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:101122UB1KR2821R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andrea Kießling und Amelie Folttmann, Frankfurt/Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-04 |
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