§§ 39, 109 SGB V; §§ 2, 7, 9, 11 KHEntgG; Kodierrichtlinie
1. Krankenhäuser dürfen normenvertraglich geregelte Leistungen nur insoweit abrechnen, als sie nach höherrangigem Recht generell kodierfähig sind.
2. Führt ein Krankenhaus, das über keine eigene Dialyseeinrichtung verfügt, eine Dialysebehandlung eines aus anderen Gründen stationär behandelten Versicherten fort, darf es diese nur berechnen, wenn die Dialyse medizinisch Krankenhausbehandlung erfordert.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 19.4.2016 – B 1 KR 34/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfgang Kuhla / Dr. Sarah Brückner, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-06 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: