§§ 153 f., 171b SGB V; § 54 Abs. 1 SGG; Art. 12, 19 Abs. 4 GG
1. Die Rechtsnormen über die Schließung einer Krankenkasse dienen lediglich öffentlichen Interessen, nicht aber Individualinteressen ihrer Arbeitnehmer.
2. Es verletzt keine Grundrechte betroffener Arbeitnehmer, dass sie gegen die Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse keinen Rechtsschutz haben, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 12.3.2013 – B 1 A 1/12 R – Anmerkung von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Leipzig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-10 |
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