§§ 153 f., 171b SGB V; § 54 Abs. 1 SGG; Art. 12, 19 Abs. 4 GG
1. Die Rechtsnormen über die Schließung einer Krankenkasse dienen lediglich öffentlichen Interessen, nicht aber Individualinteressen ihrer Arbeitnehmer.
2. Es verletzt keine Grundrechte betroffener Arbeitnehmer, dass sie gegen die Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse keinen Rechtsschutz haben, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 12.3.2013 – B 1 A 1/12 R – Anmerkung von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Leipzig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-10 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: