1. Nur der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt, mit der Anfechtungsklage den Erlass einer Richtlinie im Wege der Ersatzvornahme als Verwaltungsakt anzugreifen, während Versicherte und Krankenkassen solche Richtlinien lediglich nach den allgemeinen Regeln der Normenkontrolle gerichtlich überprüfen lassen können.
2. Versicherte der GKV können Lebensmittel nur in denjenigen engen Ausnahmefällen von ihrer Krankenkasse beanspruchen, die § 31 Abs 1 S 2 SGB V als Produktgruppen künstlicher enteraler Ernährung abschließend vorsieht.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 28. 2. 2008 – B 1 KR 16/07 R –
Anmerkung von Deniz Temizel, Wiss. Mitarbeiterin, Universität Regensburg
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