§§ 124, 125 SGB V; Heilmittel-RL; § 54 Abs. 5 SGG
1. Die in den Heilmittelrichtlinien und in Landesverträgen enthaltene Regelung, nach der zur Versorgung der Versicherten zugelassene Physiotherapeuten Leistungen der Manuellen Therapie (Zertifikatsposition) zu Lasten der Krankenkassen nur abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig (Bestätigung von BSG vom 22. 7. 2004 – B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr. 2).
2. Kann ein zugelassener Physiotherapeut eine solche Weiterbildung nicht vorweisen, ist ihm dennoch die Abrechnungsbefugnis für Leistungen der Manuellen Therapie zu erteilen, wenn er sich auf einen Gleichstellungstatbestand nach Maßgabe der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e. V. erlassenen Rahmenempfehlung vom 6. 4. 2009 zur „Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen im Rahmen der Erteilung der Abrechnungserlaubnis für Leistungen, die eine Weiterbildung erfordern“ berufen kann.
Urteil des 3. Senats des BSG v. 12. 8. 2010 – B 3 KR 9/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Palsherm, Nürnberg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 574 - 583
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