§§ 195, 11 Abs. 6, § 27a SGB V
1. Krankenkassen sind nicht ermächtigt, eine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft kraft Satzung zu regeln.
2. Der Gesetzgeber darf bei Regelung der Kostenübernahme für künstliche Befruchtung davon ausgehen, dass die Ehe die Grundlage für eine erhöhte Belastbarkeit der Partnerschaft und eine Lebensbasis für ein Kind darstellt, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18.11.2014 – B 1 A 1/14 R – Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-06 |
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