25 Abs. 1 Satz 1 SGB III; § 7 Abs.1 SGB IV; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; §§ 20, 38 Abs. 2 GmbHG
1. Eine „qualifizierte“, die gesamte Unternehmenstätigkeit „umfassende“ Sperrminorität muss sich, um eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers zu begründen, auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft erstrecken und darf sich nicht nur auf einzelne, im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Geschäftsbereiche beziehen.
2. Allein ein Sonderrecht auf Geschäftsführung räumt eine solche umfassende Sperrminorität nicht ein.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R ECLI:DE:BSG:2022:010222UB12KR3719R0 –
Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-02 |
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