§ 30 SGB IV; § 11 Abs. 4 und § 197b, 284 Abs. 1 und 3 SGB V.
1. Eine Krankenkasse darf Versorgungsmanagementprogramme zur Optimierung der Versorgung der Versicherten nicht eigenständig ohne Einbeziehung der betroffenen Leistungserbringer durchführen.
2. Eine Krankenkasse darf Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements als Kernaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf Dritte übertragen.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.10.2019 – B 1 A 3/19 R – ECLI:DE:BSG:2019:081019UB1A319R0 –
Anmerkung von Dr. jur. Christiane Goldbach, Frankfurt am Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-07 |
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