§ 53 SGB V
1. Ein Wahltarif darf einen Selbstbehalt nicht auf Leistungen an Familienmitglieder erstrecken.
2. Ein Wahltarif mit konkretem Selbstbehalt darf nicht lediglich freiwilligen Mitgliedern unter Ausschluss vergleichbarer Pflichtversicherter offen stehen.
3. Ein Wahltarif darf nur dann als Prämie eine Beitragsrückerstattung in Höhe des Selbstbehalts vorsehen, wenn seine dauerhafte Binnenfinanzierung zu erwarten ist.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8. 11. 2011 – B 1 A 1/11 R –
Anmerkung von PD Dr. Foroud Shirvani, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-04 |
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