§ 136b SGB V; § 24 Abs. 2 SGB X; § 54 Abs. 1 SGG; MmR
Rechtsmittel gegen die Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhauses haben aufschiebende Wirkung, so dass das Krankenhaus die Leistungen weiter erbringen darf.
Wollen die Krankenkassenverbände die Prognose des Krankenhausträgers widerlegen, müssen sie diesen vorher anhören.
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 1. Senats des BSG vom 25.3.2021 – B 1 KR 16/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:250321UB1KR1620R0 –
Anmerkung von Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-04 |
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