1. Ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung wegen Unterschreitens der Mindesteinkommensgrenze hat keine Dauerwirkung, sondern hat nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand.
2. Bei späterer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung erneut zu beantragen. Ein derartiger Antrag liegt regelmäßig in der Vorlage eines die Überschreitung der Mindesteinkommensgrenze belegenden Einkommensteuerbescheids.
Urteil des 3. Senats des BSG vom 2.4.2014 – B 3 KS 4/13 R –
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