Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht stehen in allen Bereichen des Sozialrechts in einem inneren Zusammenhang. Das Leistungserbringungsrecht muss sich in die Ziele einordnen, die mit dem Leistungsrecht verfolgt werden. Im Bereich der Rehabilitation sind dies vor allem gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten. Der Gesetzgeber hat gerade in diesem Bereich die Wunsch- und Wahlrechte der Betroffenen gestärkt. In der Praxis ist immer wieder strittig, wie weit diese durch selektive Vertragspraxis der Rehabilitationsträger eingeschränkt werden dürfen.
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