Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 SGB IX erbracht werden, werden nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX unter anderem durch das Übergangsgeld ergänzt. Damit ist eine Absicherung des real vorhandenen Lebensstandards bezweckt, um eine Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung während der Rehabilitationsmaßnahme zu vermeiden. Um dies zu garantieren, regelt § 68 Abs. 2 SGB IX für die Festsetzung eines fiktiven Arbeitsentgelts die Zuordnung zu vier verschiedenen Qualifikationsgruppen. Das Gericht hatte vorliegend nun zu klären, welche Anforderungen an eine „vergleichbare Einrichtung“ im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX zu stellen sind. Dabei hat sich das Gericht ausführlich mit der Intention des Gesetzgebers und mit verschiedenen Auslegungsmethoden auseinandergesetzt und eine Entscheidung getroffen, die im Ergebnis nicht überrascht, sondern vielmehr durch seine Begründungsstringenz überzeugt. Dieser Beitrag ist zugleich eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 27.6.2024 – B 5 R 13/23 R, abgedruckt in diesem Heft S. 485 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-04 |
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