Noch vor wenigen Jahren war einstweiliger Rechtsschutz in Rehabilitationssachen sehr selten festzustellen. Dies war bemerkenswert, da es zu den Sachgesetzlichkeiten der Rehabilitation gehört, dass sie so früh wie möglich einsetzen muss: Sowohl bei medizinischer als auch bei beruflicher Rehabilitation ist eine Verschiebung auf den Zeitpunkt einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach drei oder fünf Jahren wenig sinnvoll. Nur wenige Versicherte sind in der Lage, mit Hilfe von § 15 SGB IX eine solche Rehabilitation vorzufinanzieren. Im Bereich der beruflichen Rehabilitation stellt sich diese Frage vor allem bei jungen Menschen, bei denen körperliche Probleme und Probleme der Lernbehinderung zusammentreffen. In einem solchen Fall hatte das LSG Niedersachsen-Bremen Ende 2006 die einstweilige Leistung einer beruflichen Rehabilitation angeordnet. Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung der einstweilige Rechtsschutz für die von § 2 Abs. 2 SGB I verlangte Verwirklichung sozialer Rechte hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-14 |
Seiten 211 - 217
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