Nach § 1a Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13.11.1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben. Nach Absatz 2 der Norm sind auch bereits bewilligte Leistungen mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist. Absatz 3 sieht die Einräumung von angemessenen Übergangsfristen für die Fälle des Absatzes 2 vor, in denen die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-10 |
Seiten 280 - 285
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